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   BVerwG, 27.06.1955 - III C 25.54   

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https://dejure.org/1955,46
BVerwG, 27.06.1955 - III C 25.54 (https://dejure.org/1955,46)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1955 - III C 25.54 (https://dejure.org/1955,46)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1955 - III C 25.54 (https://dejure.org/1955,46)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 163
  • NJW 1955, 1570
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BAG, 18.05.1988 - 4 AZR 765/87

    Anspruch auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT einer

    Solchenfalls kann sich dann durch ständig gleichmäßigen Ermessensgebrauch eine Behörde selbst in der Weise binden, daß sie ohne sachlichen Grund von dieser Praxis nicht mehr abweichen darf (vgl. BVerwGE 2, 163, 167 ff.; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Band I, § 5 Anm. 3, S. 96 und § 12 e cc, S. 246 und Wolff, H.J./Bachof, O., Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 31 II d 2, S. 201).
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Wenn der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 (BVerwGE 11, 124) und vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 4.59 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - (BVerwGE 2, 163) den bindenden Charakter zentraler Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bestätigt hat, so gilt das jedenfalls nicht mehr insoweit, als diese Richtlinien den Kernpunkt einer Ermessensentscheidung antasten und die Betätigung des Ermessens der entscheidenden Verwaltungsbehörde völlig ausschalten.
  • BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59

    Rechtsmittel

    Er rügt unter Anführung des vom Landesverwaltungsgericht als nicht einschlägig bezeichneten, weil zur früheren Weisung 1953 ergangenen Bundesverwaltungsgerichts-Urteils vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - (BVerwGE 2, 163) irrige Auslegung der Weisung.

    Die Änderung des Wortlauts aus "Familieneinheit" in "Eltern" und "Haushaltsangehörige" sei bereits 1954 vorgenommen worden, habe also bei der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1955 bereits vorgelegen; die in BVerwG III C 25.54 vom 27. Juni 1955 gebilligte Auslegung sei auch noch in den Entscheidungen BVerwG III C 16.55vom 26. Januar 1956 und BVerwG IV C 116.56 vom 4. Juli 1958 angewendet worden, die Entscheidung BVerwG IV C 215.57 betreffe einen Grenzfall.

    Dazu war vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 163 [169] ausgeführt, infolge des Gleichheitsgrundsatzes der Geschlechter sei statt "Ehefrau" "Ehegatte" zu lesen, das Abstellen auf die Familieneinheit sei nicht zu beanstande.

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